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§ 115 Absatz 4 StPO
(4)
1
Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (
§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1
) zu belehren.
2
§ 304 Abs. 4 und 5
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 115 Abs. 4 StPO
von
§ 128 Absatz 2 Satz 3 StPO