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§ 117 Absatz 1 StPO
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach
§ 116
auszusetzen ist (Haftprüfung).
§ 117 Absatz 2 StPO
(2)
1
Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig.
2
Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.
§ 118 Absatz 1 StPO
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.
§ 118 Absatz 2 StPO
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.
§ 119 Absatz 5 StPO
(5)
1
Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.
2
Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
3
Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
§ 119a Absatz 1 StPO
(1)
1
Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
2
Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.
Verweis auf
§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1 StPO
von
§ 115 Absatz 4 Satz 1 StPO