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§ 111h Absatz 1 StPO
(1)
1
Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des
§ 136
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2
Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt
§ 80 Absatz 2 Satz 2
der Insolvenzordnung.
Verweis auf
§ 111h Absatz 1 StPO
von
§ 111i Absatz 1 Satz 1 StPO