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§ 80 Absatz 2 Satz 2 InsO
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Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 80 Absatz 2 Satz 2 InsO
von
§ 111h Absatz 1 Satz 2 StPO