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§ 168e StPO
§ 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
1
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen.
2
Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen.
3
Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt.
4
Die
§§ 58a und 241a
finden entsprechende Anwendung.
5
Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
§ 247a StPO
§ 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
(1)
1
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des
§ 251 Abs. 2
zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
2
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
3
Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen.
4
Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
5
§ 58a Abs. 2
findet entsprechende Anwendung.
(2)
1
Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.
2
Dies gilt nicht in den Fällen des
§ 246a
.
3
Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
Verweis auf
§§ 168e oder 247a StPO
von
§ 48 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 StPO