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§ 58a Absatz 2 StPO
(2)
1
Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
2
§ 101 Abs. 8
gilt entsprechend.
3
Die
§§ 147, 406e
sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können.
4
Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.
5
Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht.
6
Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
Verweis auf
§ 58a Abs. 2 StPO
von
§ 247a Absatz 1 Satz 5 StPO