3.
den Preis einer Ware im Sinne des
§ 2 Absatz 5 oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des
§ 51 des Börsengesetzes an einem mit einer inländischen Börse vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder