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§ 51 BörsG
§ 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
(1) Die
§§ 24 und 27 bis 29
gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.
Verweis auf
§ 51 BörsG
von
§ 119 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG