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§ 233a Absatz 3 StGB
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in
§ 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4
bezeichneten Umstände vorliegt.
§ 233a Absatz 4 StGB
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Verweis auf
§ 233a Absatz 3 oder 4 StGB
von
§ 138 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StGB