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§ 233 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StGB
1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
§ 233 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StGB
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
§ 233 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StGB
3.
der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder
§ 233 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StGB
4.
der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Verweis auf
§ 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 StGB
von
§ 233a Absatz 3 Satz 1 StGB