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§ 232b Absatz 3 StGB
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,
1.
eine ausbeuterische Beschäftigung (
§ 232 Absatz 1 Satz 2
) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2.
sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3.
die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
§ 232b Absatz 4 StGB
(4)
§ 232a Absatz 4 und 5
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 232b Absatz 3 oder 4 StGB
von
§ 138 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StGB