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§ 232a Absatz 4 StGB
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in
§ 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3
bezeichneten Umstände vorliegt.
§ 232a Absatz 5 StGB
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Verweis auf
§ 232a Absatz 4 und 5 StGB
von
§ 232b Absatz 4 Satz 1 StGB