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§ 463a Absatz 4 Satz 2 StPO
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Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
1.
zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12
des Strafgesetzbuches,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung nach
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12
des Strafgesetzbuches anschließen können,
3.
zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12
des Strafgesetzbuches,
4.
zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
5.
zur Verfolgung einer Straftat der in
§ 66 Absatz 3 Satz 1
des Strafgesetzbuches genannten Art oder einer Straftat nach
§ 129a Absatz 5 Satz 2
, auch in Verbindung mit
§ 129b Absatz 1
des Strafgesetzbuches.
Verweis auf
§ 463a Absatz 4 Satz 2 StPO
von
§ 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 StGB