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§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB
1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 StGB
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Verweis auf
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 StGB
von
§ 463a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StPO