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§ 18 Absatz 3 StabG
(3) Der Konjunkturrat bildet einen besonderen Ausschuß für Kreditfragen der öffentlichen Hand, der unter Vorsitz des Bundesministers der Finanzen nach einer von diesem zu erlassenden Geschäftsordnung berät.
Verweis auf
§ 18 Abs. 3 StabG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 StabG