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§ 2 Absatz 2 StabG
(2)
1
Maßnahmen nach
§ 6 Abs. 2 und 3
und nach den
§
§ 1
5 und 19 dieses Gesetzes sowie nach § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und nach
§ 1
9c des Körperschaftsteuergesetzes dürfen nur getroffen werden, wenn die Bundesregierung gleichzeitig gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat begründet, daß diese Maßnahmen erforderlich sind, um eine Gefährdung der Ziele des
§ 1
zu verhindern.
Fußnote
§ 2 Abs. 2
Kursivdruck: Vgl. jetzt § 23 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 611-4-4
Verweis auf
§ 2 Abs. 2 StabG
von
§ 2 Absatz 2 Satz 2 StabG