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§ 22 Nummer 4 SolvV
4.
ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert sein, der den Anforderungen des
§ 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3
des Pfandbriefgesetzes genügt.
Verweis auf
§ 22 Nummer 4 SolvV
von
§ 38 Absatz 1 Satz 1 SolvV