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§ 35 SolvV
§ 35 Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten
1
Die Bundesanstalt veröffentlicht zusätzlich zu den Angaben, die nach
§ 10d Absatz 9
des Kreditwesengesetzes zu veröffentlichen sind, im Falle des
§ 10d Absatz 6
des Kreditwesengesetzes eine Begründung für die Anerkennung der von einem Drittstaat festgelegten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und in den Fällen des
§ 10d Absatz 7 und 8
des Kreditwesengesetzes eine Begründung für die Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer.
Fußnote
(+++
§ 35
: Zur Anwendung vgl.
§ 1 Abs. 4
+++)
Verweis auf
§ 35 SolvV
von
§ 35 Satz 2 SolvV