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§ 27 SolvV
§ 27 Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
(1) Abweichend von Teil 2 Titel III der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
können Instrumente und Posten, die nach
§ 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1
des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet worden wären und aus einem der in Artikel 479 Absatz 1 Buchstabe a bis d der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
aufgeführten Gründe nicht länger als konsolidiertes hartes Kernkapital anerkennungsfähig sind, zu den folgenden Prozentsätzen weiterhin zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet werden:
1.
80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2.
60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3.
40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
4.
20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 dürfen Instrumente und Posten, die nach
§ 10a Absatz 6 Satz 10
des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet worden wären und aus einem der in Artikel 479 Absatz 1 Buchstabe a bis d der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
aufgeführten Gründe nicht länger als konsolidiertes hartes Kernkapital anerkennungsfähig sind, bei der Anwendung der Regelungen von Teil 2 Titel III der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 nicht mehr zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet werden.
Fußnote
(+++
§ 27
: Zur Anwendung vgl.
§ 1 Abs. 2
+++)
Verweis auf
§ 27 SolvV
von
§ 27 Absatz 2 Satz 2 SolvV