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§ 24 SolvV
§ 24 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
1
Abweichend von Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
haben die Institute bei der Berechnung des harten Kernkapitals im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Prozentsätze der in ihrer Bilanz veröffentlichten nicht realisierten Verluste aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, abzuziehen:
1.
20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2.
40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3.
60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
4.
80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
Fußnote
(+++
§ 24
: Zur Anwendung vgl.
§ 1 Abs. 2
+++)
Verweis auf
§ 24 SolvV
von
§ 24 Satz 2 SolvV