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§ 1 Absatz 2 SAG
(2)
1
Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerichtete Beschlüsse des Ausschusses, die der Ausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie Weisungen und Mitteilungen des Ausschusses nach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwendung der ihr nach nationalem Recht zustehenden Befugnisse um.
2
Dabei hat sie Feststellungen und Vorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Ausschusses zugrunde zu legen.
3
Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach
§ 140 Absatz 1 Satz 2
bleibt hiervon unberührt.
Verweis auf
§ 1 Absatz 2 SAG
von
§ 179 Absatz 1a Satz 1 SAG