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§ 140 Absatz 1 Satz 2 SAG
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Die Abwicklungsbehörde erlässt Abwicklungsmaßnahmen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder systemischen Auswirkungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Verweis auf
§ 140 Absatz 1 Satz 2 SAG
von
§ 1 Absatz 2 Satz 3 SAG