Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 152h Absatz 1 SAG
(1)
1
Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach
§ 62
alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen.
2
Insbesondere kann sie die Anwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination anordnen:
1.
Vertragsbeendigung nach
§ 152j
,
2.
Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder nach
§ 152k
,
3.
zusätzlicher Barmittelabruf nach
§ 152l
.
3
Die in
§ 77 Absatz 1
genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 152h Absatz 1 SAG
von
§ 152n Satz 1 SAG