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§ 77 Absatz 1 SAG
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
1.
in einer Abwicklungsanordnung nach
§ 136
die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
a)
das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach
§ 89
;
b)
das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach
§ 90
;
c)
das Instrument der Unternehmensveräußerung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
;
d)
das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
;
e)
das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 2
;
2.
in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach
§ 136
Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den
§§ 78 bis 87
treffen.
Verweis auf
§ 77 Absatz 1 SAG
von
§ 152h Absatz 1 Satz 3 SAG