§ 152h Absatz 1 SAG
(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Insbesondere kann sie die Anwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination anordnen:
1.
Vertragsbeendigung nach § 152j,
2.
Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder nach § 152k,
3.
zusätzlicher Barmittelabruf nach § 152l.
3Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt.