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§ 135 SAG
§ 135 Rückübertragung
§ 131 Absatz 1
ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 135 SAG
von
§ 131 Absatz 2 Satz 4 SAG