3.
wenn das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß
§ 89 ausgeübt wird, die fundierte Entscheidung über den Umfang der Einziehung, Löschung, Übertragung von Anteilen oder anderen Instrumenten des harten Kernkapitals an dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen und über den Umfang der Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4;