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§ 35 SAG
§ 35 Offenlegungspflichten
(1)
1
Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist.
2
Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen.
3
Die nach den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
(2)
1
Die Vorschriften der Artikel 431 bis 434 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
sind anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 35
: Zur Anwendung vgl.
§ 22 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 35 SAG
von
§ 35 Absatz 2 Satz 2 SAG