§ 28 SAG
§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
1Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.
Fußnote
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
Verweis auf § 28 SAG von § 28 Satz 2 SAG