§ 25 SAG
§ 25 Genehmigungserfordernis
1Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.
Fußnote
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
Verweis auf § 25 SAG von § 25 Satz 2 SAG