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§ 25 SAG
§ 25 Genehmigungserfordernis
1
Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.
Fußnote
(+++
§ 25
: Zur Anwendung vgl.
§ 22 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 25 SAG
von
§ 25 Satz 2 SAG