§ 21 SAG
§ 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
1Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.
Fußnote
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
Verweis auf § 21 SAG von § 21 Satz 2 SAG