§ 5 Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren
(1) Die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 von der Abwicklungsbehörde als Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren werden nach den folgenden Absätzen bestimmt.
(2) Der Indikator "Handelstätigkeit" gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen:
a)
der Summe aus dem Aktivposten Nummer 6a "Handelsbestand" und dem Passivposten Nummer 3a "Handelsbestand" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und
a)
der Summe aus dem Aktivposten Nummer 6a "Handelsbestand" und dem Passivposten Nummer 3a "Handelsbestand" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und
b)
dem haftenden Eigenkapital gemäß
§ 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung;
a)
der Summe aus dem Aktivposten Nummer 6a "Handelsbestand" und dem Passivposten Nummer 3a "Handelsbestand" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und
b)
der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß
§ 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
(3) Der Indikator "außerbilanzielle Risiken" gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen:
a)
der Summe aus dem Posten Nummer 1 unter dem Strich "Eventualverbindlichkeiten" und dem Posten Nummer 2 unter dem Strich "Andere Verpflichtungen" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und
a)
der Summe aus dem Posten Nummer 1 unter dem Strich "Eventualverbindlichkeiten" und dem Posten Nummer 2 unter dem Strich "Andere Verpflichtungen" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und
b)
dem haftenden Eigenkapital gemäß
§ 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung;
a)
der Summe aus dem Posten Nummer 1 unter dem Strich "Eventualverbindlichkeiten" und dem Posten Nummer 2 unter dem Strich "Andere Verpflichtungen" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und
b)
der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß
§ 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
(4)
1Der Indikator "Derivate" gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen:
1.
dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach
§ 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63;
2.
dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach
§ 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, dividiert durch das haftende Eigenkapital gemäß
§ 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung;
3.
dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach
§ 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, dividiert durch die mit 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß
§ 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
2Für die Berechnung der drei Teilindikatoren wird das Nominalvolumen nach
§ 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung jeweils um die Hälfte des Anteils derjenigen Derivate am Nominalvolumen vermindert, die nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b (i) der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt worden sind.
(5)
1Den in den Absätzen 2 bis 4 definierten zusätzlichen Risikoindikatoren wird für die Berechnung nach Anhang I der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen.
2Das Verfahren gemäß Anhang I Schritt 2 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ist für jeden der insgesamt neun in den Absätzen 2 bis 4 definierten Teilindikatoren einzeln anzuwenden.
3Auf die zusätzlichen Risikoindikatoren nach den Absätzen 2 bis 4 entfällt jeweils ein Drittel des in Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten relativen Gewichts.
(6)
1Für die Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe a und b der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für den zusätzlichen Risikoindikator gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 stützt sich die Abwicklungsbehörde grundsätzlich auf die Einschätzung der zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 9 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63, insbesondere auf die Erlaubnis der Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 wird bei dem Institut im Regelfall der maximale Wert der in Anhang I Schritt 3 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt.
3In allen anderen Fällen wird der minimale Wert der Bandbreite angesetzt.