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§ 2 Absatz 1 SolvV
(1) Anträge, über die nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als zuständige Behörde zu entscheiden hat, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in schriftlicher Form bei der Bundesanstalt zu stellen.
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 SolvV
von
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b RStruktFV