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§ 147 SAG
§ 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
1
Führt die Bewertung gemäß
§ 146
zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Einlagensicherungssystem im Sinne des
§ 145 Absatz 1
infolge einer Abwicklungsmaßnahme erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, welche sie bei Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht ihnen gegen den Restrukturierungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags nach Maßgabe von
§ 8
des Restrukturierungsfondsgesetzes zu.
2
Entsprechendes gilt für Eingriffe in Verträge nach
§ 79 Absatz 5
.
Verweis auf
§ 147 SAG
von
§ 8 Satz 1 RStruktFG