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§ 79 Absatz 5 SAG
(5) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Vertragspartei ist,
1.
alle oder einzelne Regelungen umgestalten;
2.
die weitere Erfüllung ablehnen;
3.
einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspartei einsetzen.
Verweis auf
§ 79 Absatz 5 SAG
von
§ 147 Satz 2 SAG