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§ 31 Absatz 2 ArbnErfG
(2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.
Verweis auf
§ 31 Abs. 2 ArbnErfG
von
§ 32 Satz 1 ArbnErfG