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Gesetz über ArbeitnehmererfindungenVerweise

§ 31

Anrufung der Schiedsstelle

ArbnErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist

(1) 1Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag.
2Der Antrag soll in zwei Stücken eingereicht werden.
3Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten.
(2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.