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§ 64 PrüfbV
§ 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
1
Bei Kreditinstituten, die das Factoring im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
des Kreditwesengesetzes betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten.
Fußnote
(+++
§ 64
: Zur Anwendung vgl.
§ 62 Abs. 6
+++)
Verweis auf
§ 64 PrüfbV
von
§ 64 Satz 2 PrüfbV