Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 64 PrüfbV
§ 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
1
Bei Kreditinstituten, die das Factoring im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
des Kreditwesengesetzes betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten.
Fußnote
(+++
§ 64
: Zur Anwendung vgl.
§ 62 Abs. 6
+++)
§ 65 PrüfbV
§ 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
1
Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10
des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.
Fußnote
(+++
§ 65
: Zur Anwendung vgl.
§ 62 Abs. 6
+++)
Verweis auf
§§ 64 und 65 PrüfbV
von
§ 62 Absatz 6 Satz 1 PrüfbV