Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 6 ArbnErfG
§ 6 Inanspruchnahme
(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (
§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3
) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
Verweis auf
§ 6 ArbnErfG
von
§ 18 Absatz 2 Satz 1 ArbnErfG