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§ 5 Absatz 2 Satz 1 ArbnErfG
(2)
1
In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben.
§ 5 Absatz 2 Satz 3 ArbnErfG
3
Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 ArbnErfG
von
§ 6 Absatz 2 Satz 1 ArbnErfG