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§ 23 Absatz 2 PrüfbV
(2)
1
Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen und die aufsichtlichen Anforderungen an die Berichterstattung über die Liquidität nach Teil 6 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
beachtet worden sind.
2
Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die vom Institut vorgenommene Abgrenzung der operationellen Einlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
sowie die Ermittlung der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen sachgemäß sind.
3
Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist einzugehen.
Fußnote
(+++
§ 23
: Zur Anwendung vgl.
§ 30 Abs. 2
+++)
(+++
§ 23 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 63 Abs. 3
+++)
Verweis auf
§ 23 Abs. 2 PrüfbV
von
§ 23 Absatz 2 Satz 4 PrüfbV