§ 23 Absatz 2 PrüfbV
(2) 1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen und die aufsichtlichen Anforderungen an die Berichterstattung über die Liquidität nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beachtet worden sind. 2Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die vom Institut vorgenommene Abgrenzung der operationellen Einlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Ermittlung der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen sachgemäß sind. 3Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist einzugehen.
Fußnote
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 2 +++)
(+++ § 23 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 3 +++)