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§ 31 Absatz 11 PfandBG
(11)
1
Für alle die Ernennung und Stellung des Sachwalters betreffenden gerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach den
§§ 2 und 3
der Insolvenzordnung.
2
Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
3
Für das Verfahren gelten die
§§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3
der Insolvenzordnung entsprechend.
4
Gegen Entscheidungen des Gerichts steht der Bundesanstalt, dem Sachwalter sowie der Pfandbriefbank die sofortige Beschwerde zu; Halbsatz 1 gilt nicht in den Fällen des
§ 30 Absatz 6a
.
Verweis auf
§ 31 Absatz 11 PfandBG
von
§ 30 Absatz 5 Satz 1 PfandBG