Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 12 Absatz 1 PfandBG
(1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
dürfen nur Hypotheken benutzt werden, soweit sie den Erfordernissen der
§§ 13 bis 16
entsprechen.
Verweis auf
§ 12 Absatz 1 PfandBG
von
§ 28 Absatz 2 Satz 1 PfandBG