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§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 PfandBG
1.
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe),
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PfandBG
von
§ 12 Absatz 1 Satz 1 PfandBG