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§ 12 Absatz 1 PfandBG
(1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
dürfen nur Hypotheken benutzt werden, soweit sie den Erfordernissen der
§§ 13 bis 16
entsprechen.
Verweis auf
§ 12 Abs. 1 PfandBG
von
§ 18 Absatz 2 Satz 1 PfandBG