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§ 3 Absatz 1 Satz 2 PfandBarwertV
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Derivate sind abweichend von Satz 1 mit ihrem aktuellen Marktpreis zu berücksichtigen, der durch eine vom Handel weisungsunabhängige Stelle, welche alle zur Ermittlung des Marktpreises notwendigen organisatorischen, materiellen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, zu ermitteln ist.
Verweis auf
§ 3 Abs. 1 Satz 2 PfandBarwertV
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBarwertV