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Pfandbrief-BarwertverordnungVerweise

§ 3

Ermittlung der aktuellen Barwerte

PfandBarwertV

Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist

(1) 1Für die Ermittlung der Barwerte ist die alleinige Verwendung der währungsspezifischen Zinskurve für Swapgeschäfte zulässig.
2Derivate sind abweichend von Satz 1 mit ihrem aktuellen Marktpreis zu berücksichtigen, der durch eine vom Handel weisungsunabhängige Stelle, welche alle zur Ermittlung des Marktpreises notwendigen organisatorischen, materiellen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, zu ermitteln ist.
(2) Die Barwerte von Fremdwährungspositionen sind zum jeweils aktuellen Wechselkurs in Euro umzurechnen.