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§ 61 Absatz 2 PatG
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,
1.
wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder
2.
auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind.
2
Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat.
3
Im Übrigen sind die
§§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 61 Abs. 2 PatG
von
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d PatKostG