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§ 130 Absatz 1 Satz 2 PatG
2
Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Jahresgebühren gemäß
§ 17
gewährt werden.
§ 130 Absatz 2 PatG
(2)
1
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten.
2
Im übrigen ist
§ 122 Abs. 1
der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 130 Absatz 4 PatG
(4) Ist der Anmelder oder Patentinhaber nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
§ 130 Absatz 5 PatG
(5)
1
Auf Antrag können so viele Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach
§ 115 Abs. 3
der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen.
2
Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa entstandener Kosten für einen beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind.
3
Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist
§ 5 Abs. 2
des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 PatG
von
§ 132 Absatz 1 Satz 1 PatG